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Styropor Kleber mineralisch für Fassadenstuck Profile und Styporsäulen 25kg KS122
Kleber für Fassadenprofile und Styropor Leichtbausäulen Armierungskleber
Flexkleber auf Zementbasis 25kg Sack
Die wichtigsten Eigenschaften des Klebe- und Armierungsmörtel:Sehr gute Haftung auf mineralischen Untergründen und geschäumten Styropor - Möglichkeit der Befestigung von Styropor (bis zu 16 cm dick) ohne Verwendung von mechanischen Verbindungen. Zement Klebemörtel hat hervorragende, anwendungstechnische Klebeeigenschaften und ist resistent gegen Witterungsbedingungen.
Produktanwendung:
Befestigung von Styroporstuck Profilen und Zierstuckelementen im Wärmedämmsystemen an neu errichteten Fassaden, Gebäuden mit thermischer Wärmesanierung im Wärmedämmsystemen. Ideal geeignet zur Verklebung von unseren Leichtbausäulen auf Styroporbasis. Klebe- und Armierungsmörtel für Styroporplatten und für Gewebearmierungen im WDVS System geeignet. Geeignet zum Ausgleich kleiner Unebenheiten auf Fassade und am Boden. Befestigung von Distanzprofilen, Fensterprofilen, Fassaden Gesims Profile usw.
Verbrauch ca. 3,5 - 4,0 Kg / m²
Wasserverbedarf für das Anmischen eines 25kg Sack: ca. 5,5 - 6 Liter
25 kg Sack
-> Lieferung erfolgt NUR in Verbindung mit einer Bestellung von Fassadenstuck Profilen oder Styroporsäulen Verkleidungen, KEIN Paketversand Hersteller/EU Verantwortliche Person
Hersteller
Unternehmensname
Balustradenformen & More / Gerd Schreiber
Adresse:
Lindenstraße 19, Priestewitz-Zottewitz, Sachsen, 04179, DE
E-Mail: info@balustrade24.de
Telefon: 035 267 55 90 49
EU Verantwortliche Person
Unternehmensname
Balustradenformen & More / Gerd Schreiber
Adresse:
Lindenstraße 19, Priestewitz-Zottewitz, Sachsen, 04179, DE
E-Mail: info@balustrade24.de
Telefon: 035 267 55 90 49
SICHERHEITSDATENBLATT
Hergestellt gemäß der EG-Verordnung 1907/2006 (REACH) und 2015/830
Weber KS122
Datum der Erstausgabe: 2. Februar 2003 Version Nr. 3.0 Aktualisierungsdatum: 31. Mai 2017
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Abschnitt 1. IDENTIFIZIERUNG DES STOFFES/GEMISCHES UND IDENTIFIZIERUNG DES UNTERNEHMENS
1.1. PRODUKT-IDENTIFIKATION
Handelsname: Weber KS122
1.2. RELEVANTE IDENTIFIZIERTE VERWENDUNGEN DES STOFFES oder GEMISCHS und
Von Verwendungen wird abgeraten
Identifizierte Verwendung: Klebe- und Spachtelmörtel zum Verkleben von Wärmedämmplatten
in Isoliersystemen.
Verwendungen, von denen abgeraten wird: andere als die empfohlenen.
1.3. ANGABEN ZUM LIEFERANTEN DES SICHERHEITSDATENBLATTS
Lieferant Saint – Gobain Construction Products Polska Sp. z o.o. z o. o.
Weber-Büro in Warschau, ul. Cybernetyki 9, 02-677 Warschau
Weber-Filiale Góra Kalwaria
Tel.: +48 22 701 55 01 bis 06; E-Mail: kontakt.weber@saint-gobain.com
1.4. NOTFALLNUMMER
+42 65 79 900, +42 63 14 767, E-Mail: alarm@imp.lodz.pl
Abschnitt 2. GEFAHRENIDENTIFIZIERUNG
2.1. KLASSIFIZIERUNG DES STOFFES oder GEMISCHS
Einstufung gemäß Verordnung 1272/2008/EG:
Physikalisch-chemische Gefahren: Nicht als gefährlich eingestuft.
Gesundheitsrisiken: Hautreizung. 2 – Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
H315 – reizt die Haut
Eye Dam. 1 – Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
H318 – verursacht schwere Augenschäden
STOT SE 3 – Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition
STOT-Einzelexposition, Kategorie 3
H335 – kann die Atemwege reizen
Umweltgefahren: nein
2.2. MARKIERUNGSELEMENTE
Kennzeichnung gemäß Verordnung 1272/2008/EG [CLP]:
Gefahrenpiktogramme:
GHS05 GHS07
Signalwort: Gefahr
Enthält: Portlandzement
Gefahrenhinweise (H):
H315 Verursacht Hautreizungen
H318 Verursacht schwere Augenschäden
H335 Kann die Atemwege reizen
Sicherheitshinweise (P):
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P261 Einatmen von Staub vermeiden
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P271 Nur im Freien oder in einem gut belüfteten Bereich verwenden.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser spülen.
Entfernen Sie Kontaktlinsen, falls vorhanden und leicht zu entfernen sind.
P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: entfernen bzw. entfernen
Bringen Sie die verletzte Person an die frische Luft und sorgen Sie dafür, dass sie sich frei ausruhen kann
Atmung.
P501 Inhalt/Behälter gemäß den nationalen Vorschriften entsorgen.
Ergänzende Angaben
Der Gehalt an löslichem Chrom VI im Produkt beträgt während der gesamten Haltbarkeitsdauer weniger als 2 ppm
auf der Verpackung angegeben. Nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer steigt das Risiko einer Chromallergie.
2.3. ANDERE GEFAHREN
Die in der Mischung enthaltenen Stoffe erfüllen nicht die PBT/vPvB-Kriterien gemäß Anhang XIII
REACH-Verordnung.
Abschnitt 3. ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ZU DEN BESTANDTEILEN
3.1. STOFFE – Das Produkt ist kein Stoff.
3.2. MISCHUNGEN
Eine Mischung auf Basis von Portlandzement. Der Chromgehalt im Produkt ist reduziert und liegt unter
2ppm, daher besteht keine Notwendigkeit, das Produkt mit dem Satz H317+EUH203 zu kennzeichnen.
GEFÄHRLICHE INHALTSSTOFFE
Nummer Name des Inhaltsstoffs Klassifizierung Gewichtsprozent
CAS: 65997-15-1
EC: 266-043-4
Indexnummer: keine
Anmeldung: nicht anmeldepflichtig
Zementklinker
Portland; Zement
Portland (reduziert
Chromgehalt)
Eye Dam. 1 H318, STOT SE 3 H335,
Hautreizung. 2 H315, Hautsens. 1H317
35
Nicht als gefährlich eingestufte Stoffe, für die maximal zulässige Konzentrationen angegeben sind
Arbeitsplatz: Quarzsand (CAS: 14808-60-7, EC: 238-878-4) > 50, Calciumcarbonat (CAS: 1317-65-3, EC:
215-279-6) < 20.
Der vollständige Wortlaut der H-Sätze und Akronyme für Symbole, Gefahrenklassen und Kategoriecodes finden Sie in Abschnitt 16.
Stoffe, für die gemeinschaftliche Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt wurden: Keine.
SVHC-Stoffe: Keine.
Abschnitt 4. ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
4.1. BESCHREIBUNG DER ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
Allgemeine Empfehlungen
Wenn nach der Anwendung Reizwirkungen (Erythem, Brennen, Schmerzen) bestehen bleiben
Wenn Sie Erste Hilfe wie unten empfohlen leisten, suchen Sie sofort einen Arzt auf
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen. Spülen Sie die Augen bei heruntergeklappten Augenlidern sofort mindestens mindestens eine Minute lang mit fließendem Wasser aus
15 Minuten. Bei anhaltender Reizung ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
Entfernen Sie sofort alle mit dem Produkt verunreinigten Kleidungsstücke. Mit dem Produkt verunreinigte Haut mit reichlich Wasser waschen
Mit Seife reinigen und gut ausspülen.
Inhalation
Entfernen/Entfernen Sie die verletzte Person aus dem gefährdeten Bereich. Sorgen Sie für Zugang zu frischer Luft
und suchen Sie ärztlichen Rat auf, wenn Symptome auftreten oder anhalten.
Einnahme
Kein Erbrechen herbeiführen. Geben Sie einer bewusstlosen Person keine Medikamente oral, ohne sie zuvor verabreicht zu haben
Rücksprache mit Ihrem Arzt. Bei Auftreten oder Fortbestehen ärztlichen Rat einholen
Beschwerden
4.2. WICHTIGSTE AKUTE UND VERZÖGERTE SYMPTOME UND AUSWIRKUNGEN DER EXPOSITION
Einatmen - chronische Entzündung der Schleimhäute von Nase, Rachen und Kehlkopf, Asthma bronchiale, Pneumokoniose und Emphysem.
Hautkontakt – längerer Kontakt kann zu trockener Haut und Reizungen führen. Zement, wenn verlängert
Kontakt kann feuchte Haut (verschwitzt oder feucht) reizen, wiederholter Kontakt kann zu Reizungen führen
sensibilisierend. Längerer Kontakt von Zementstaub mit nasser Haut kann zu Reizungen und Entzündungen führen
oder Verbrennungen. Der Kontakt kann ohne Schmerzen erfolgen (z. B. beim Knien in nassem Beton mit angezogener Hose).
Augenkontakt – kann die Hornhaut des Auges schädigen.
Verschlucken – Verbrennungen des Mundes und der Speiseröhre.
4.3. Hinweise für eine sofortige medizinische Behandlung
UND SPEZIELLE BEHANDLUNG DER BETROFFENEN
Wenn die Haut ernsthaft verletzt ist, waschen Sie sie mehrere Stunden lang mit fließendem Wasser. Falls
Wenn eine allergische Reaktion auftritt (Hautausschlag, Schwellung, Rötung), rufen Sie einen Arzt und zeigen Sie ihm das Etikett oder die Karte
Eigenschaften, um geeignete Medikamente verwenden zu können.
Abschnitt 5. BRANDBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
5.1. LÖSCHMITTEL
Geeignet: Das Produkt ist nicht brennbar. Verwenden Sie je nach Typ die allgemein empfohlenen Löschmittel
brennende Materialien in der Umwelt. (Kohlendioxid (CO2), Löschpulver, Wassersprühstrahl).
Ungeeignet: Keine Vollwasserstrahlen verwenden.
5.2. BESONDERE GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STOFF ODER GEMISCH
Das Produkt ist nicht brennbar. Bei einem Brand entstehende Dämpfe und Gase nicht einatmen. Siehe auch Abschnitt 10.
5.3. INFORMATIONEN FÜR DIE FEUERWEHR
Befolgen Sie die Verfahren zum Löschen chemischer Brände. Lass das nicht passieren
Abwasser aus dem Feuerlöschen gelangt in die Kanalisation und ins Wasser. Abwasser und Brandrückstände fachgerecht entsorgen
mit den geltenden Vorschriften. Tragen Sie je nach Brandgröße ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät
Luft- und Schutzanzüge sowie chemikalienbeständige Schutzkleidung.
Abschnitt 6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.1. PERSÖNLICHE VORSICHTSMASSNAHMEN, SCHUTZAUSRÜSTUNG UND VERFAHREN FÜR
NOTFALLSITUATIONEN
Beschränken Sie den unbefugten Zugriff auf den Fehlerbereich, bis die entsprechenden Aufräumarbeiten abgeschlossen sind.
Befolgen Sie die empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen und verwenden Sie persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitte 7 und 8). Um sicherzustellen
ausreichende Belüftung.
6.2. UMWELTVORSICHTSMASSNAHMEN
Das Produkt nicht in die Kanalisation, Gewässer, Erdreich oder Abwassersysteme gelangen lassen. Freigegebenes Produkt
Maschinell in einem gekennzeichneten Abfallbehälter sammeln. Entsorgen Sie es gemäß den Empfehlungen in
Abschnitt 13. Benachrichtigen Sie die zuständigen Behörden im Falle einer erheblichen Freisetzung des Produkts in die Umwelt.
6.3. METHODEN UND MATERIALIEN, UM DIE AUSBREITUNG VON KONTAMINATIONEN ZU VERHINDERN UND ZU VERWENDEN
ZUR ENTFERNUNG VON VERUNREINIGUNGEN
Staubaufwirbelung vermeiden. Maschinell auffangen, z. B. mit einem Industriestaubsauger mit Filter
(z. B. HEPA-Typ). Zur Entsorgung oder Verwertung einsenden. Das durch Feuchtigkeit ausgehärtete Produkt kann entfernt werden
behandelt wie Bauschutt. Sammeln und entsorgen Sie gebrauchte Löschmittel gemäß den geltenden Vorschriften.
6.4. VERWEISE AUF ANDERE ABSCHNITTE
Persönliche Schutzausrüstung – Abschnitt 8.
Abfallbehandlung – Abschnitt 13.
Abschnitt 7. HANDHABUNG UND LAGERUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN
7.1. VORSICHTSMASSNAHMEN FÜR EINE SICHERE HANDHABUNG
Beachten Sie bei der Verwendung und Lagerung des Produkts die allgemein geltenden Vorschriften
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit Chemikalien.
Empfehlungen für sicheres Verhalten
Gemäß dem Verwendungszweck und den Empfehlungen gemäß den Anweisungen des Herstellers verwenden. Vermeiden Sie Staubbildung
Luft. Sorgen Sie für eine wirksame Belüftung. Den Behälter nach Gebrauch gut verschließen.
Befolgen Sie die Regeln der persönlichen Hygiene und verwenden Sie geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitt 8).
Empfehlungen zum Brand- und Explosionsschutz
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Empfehlungen zur Arbeitshygiene
Vermeiden Sie eine Kontamination der Augen und der Haut. Befolgen Sie die Grundsätze guter Arbeitshygiene. Verwenden
geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitt 8). Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken oder rauchen. Wasch deine Hände
Seife und Wasser nach Beendigung der Arbeit. Kontaminierte Kleidung sofort ausziehen und vor erneutem Tragen reinigen/waschen
verwenden.
7.2. BEDINGUNGEN FÜR DIE SICHERE LAGERUNG, EINSCHLIESSLICH INFORMATIONEN BEZÜGLICH
Eventuelle gegenseitige Unvereinbarkeiten
Nur in dicht verschlossenen Originalbehältern in trockenen Räumen lagern.
Vor Feuchtigkeit schützen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Außerhalb der Reichweite von Personen aufbewahren
Kinder.
7.3. SPEZIFISCHE ENDVERWENDUNG(EN).
Siehe Abschnitt 1. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren Kartenanbieter.
Begrenzung und Kontrolle des löslichen Cr(VI)-Gehalts
Der Gehalt an löslichem Chrom (VI) im verwendeten Zement, der sich aus seiner natürlichen Zusammensetzung bzw
der Einsatz von Reduktionsmitteln liegt unter 2 mg/kg (0,0002 %) der Gesamttrockenmasse.
Abschnitt 8. EXPOSITIONSBEGRENZUNG/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
8.1. STEUERPARAMETER
Die höchsten zulässigen Konzentrationswerte im Arbeitsumfeld
Produktinhaltsstoffe, für die gemäß der Verordnung zulässige Konzentrationswerte in der Arbeitsumgebung festgelegt wurden. Minister
Arbeits- und Sozialpolitik vom 6. Juni 2014. über maximal zulässige Konzentrationen und Intensitäten
Gesundheitsschädliche Faktoren im Arbeitsumfeld (Gesetzblatt 2014, Nr. 0, Pos. 817, in der jeweils gültigen Fassung).
Portland- und metallurgische Zementstäube (CAS 65997-15-1):
Einatembarer Anteil: NDS – 6 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt
Einatembare Fraktion: NDS -2 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt.
DNEL-Inhalation (8 Stunden): 2 mg/m3
DNEL-Haut Nicht anwendbar
DNEL-Aufnahme Kein Hinweis
DNEL bezieht sich auf alveolengängigen Staub. Auf das verwendete Risikobewertungstool (MEASE) wird verwiesen
einatembarer Anteil. Daher wurde in den ersten Schlussfolgerungen und der Risikobewertungsanalyse eine geeignete Methode verwendet
Sicherheitsspielraum. Basierend auf den verfügbaren Forschungsergebnissen und Erfahrungen ist kein DNEL für die Exposition verfügbar
Haut. Da das Produkt als reizend eingestuft ist, sollte der Kontakt mit Haut und Augen vermieden werden
auf das mögliche Minimum beschränkt.
PNEC-Wasser Nicht anwendbar
PNEC-Sediment Nicht anwendbar
PNEC-Boden Nicht anwendbar
Die Umweltrisikoanalyse basiert auf den Auswirkungen auf den pH-Wert des Wassers. Änderungen des pH-Wertes im Wasser sind möglich
Oberfläche und Untergrund, der den Wert 9 nicht überschreiten sollte.
Stäube, die freie (kristalline) Kieselsäure > 50 % enthalten [14808-60-7], [14464-46-1], [15468-32-3]:
Einatembarer Anteil: NDS – 2 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt
Einatembare Fraktion: NDS -0,3 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nein
angegeben.
Kalziumkarbonat
Calciumcarbonat – einatembare Fraktion [471-34-1]: NDS – 10 mg/m3, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt.
Überwachungsverfahren
Art, Art und Häufigkeit der Prüfungen und Messungen sollten den Anforderungen der Ministerverordnung entsprechen
Gesundheit vom 2. Februar 2011 zur Erforschung und Messung gesundheitsschädlicher Faktoren in der Umwelt
Arbeit (GBl. 2011, Nr. 33, Pos. 166).
Biologische Grenzen
Keine Daten verfügbar.
8.2. BELICHTUNGSKONTROLLE
8.2.1 Geeignete technische Kontrollen
Sorgen Sie für eine ausreichende Belüftung der Arbeitsplätze, d. h. Maßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung und
Verhinderung der Staubausbreitung in der Umgebung durch Staubentfernung, Belüftung und Trockenmethoden
Reinigung. Siehe auch Abschnitt 7. Es wird empfohlen, Augenspülgeräte in der Nähe von Arbeitsplätzen zu installieren.
8.2.2 Persönliche Schutzausrüstung
Vermeiden Sie es, beim Arbeiten im frischen Mörtel zu knien. Wenn Sie knien müssen, verwenden Sie wasserfeste Materialien
Persönlicher Schutz. Bei der Arbeit mit Zement nicht essen, trinken oder rauchen, um Kontakt mit der Haut oder dem Mund zu vermeiden.
Tragen Sie vor und nach der Arbeit eine Schutzcreme auf und verwenden Sie diese regelmäßig. Kleidung sofort ausziehen
mit dem Produkt verunreinigt. Waschen Sie Ihre Haut vor jeder Pause und nach Arbeitsende. Kontaminierte entfernen
Kleidung, Schuhe, Uhren usw. entfernen und vor der Wiederverwendung reinigen.
Persönliche Schutzausrüstung sollte den in Normen und Vorschriften festgelegten Anforderungen entsprechen.
Atemschutz
Sorgen Sie für ausreichende Belüftung an den Arbeitsplätzen. Es sind keine Bedingungen erforderlich
ausreichende Belüftung. Die Verwendung von Staubmasken wird empfohlen. Auswahl der Schutzklasse
(P1, P2, P3) hängt von den Ergebnissen von Messungen der Arbeitsumgebung oder der Exposition vor Ort ab
verwenden. Tragen Sie in Notsituationen ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät.
Handschutz
Tragen Sie beim Arbeiten mit dem Produkt geeignete Schutzhandschuhe. Schutzeigenschaften von Handschuhen
Sie hängen nicht nur von der Art des Materials ab, aus dem sie hergestellt sind. Die Dauer der Schutzwirkung kann sein
unterschiedliche Koffer für unterschiedliche Handschuhhersteller. Unter Berücksichtigung der Herstellerangaben
Bei der Verwendung des Produkts bzw. der Handschuhe sollten dennoch Handschuhparameter beachtet werden
behalten ihre schützenden Eigenschaften. Verwenden Sie wasserfeste und abriebfeste Materialien
Handschuhe für alkalische Umgebungen (z. B. mit Nitril beschichtete Baumwolle oder Nitril, innen).
gefüttert mit Baumwolle, CE-gekennzeichnet – mit einer Mindestdicke von 0,4 mm und mind
Materialhaltbarkeitszeit, ausgedrückt in Abriebfestigkeit – mindestens 2 (500 Zyklen).
Augenschutz
Tragen Sie zum Schutz vor Produktstaub eine dicht schließende Schutzbrille
Hautschutz
Tragen Sie bei der Arbeit mit dem Produkt je nach Exposition entsprechende Schutzkleidung
8.2.3 Kontrolle der Umweltexposition
Das Produkt nicht ins Grundwasser, in die Kanalisation, in die Kanalisation oder ins Erdreich gelangen lassen.
Abschnitt 9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1. INFORMATIONEN ZU GRUNDLEGENDEN PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN
Aussehen: Feststoff – graues Pulver
Geruch: Geruchlos
Geruchsschwelle: Geruchlos
pH-Wert (bei 20oC): ca. 12-13 (nach dem Mischen mit Wasser)
Schmelz-/Gefrierpunkt: > 1250oC (Zement)
Siedepunkt/Siedebereich: Nicht anwendbar
Flammpunkt : Nicht anwendbar
Verdunstungsrate: Nicht anwendbar
Entzündlichkeit (fest, gasförmig) : Nicht anwendbar
Obere/untere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar
Dampfdruck bei 20 °C: Nicht anwendbar
Dampfdichte relativ zur Luft: Nicht anwendbar
Schüttdichte: ca. 1,5 g/cm3
Löslichkeit in Wasser: Schlecht 0,1–1,5 g/l bei 20 °C (Zement)
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: Nicht anwendbar – anorganisches Gemisch
Selbstentzündungstemperatur: Nicht anwendbar (keine Komponenten, die einer Selbstentzündung unterliegen)
Zersetzungstemperatur : Nicht anwendbar
Viskosität: Nicht anwendbar
Explosive Eigenschaften : Nicht anwendbar. Das Gemisch ist weder explosiv noch reaktiv
Chemikalien oder erzeugen Gase bei einer solchen Temperatur oder einem solchen Druck,
Dies kann zu Schäden an der Umgebung führen. Es sind keine Eigenschaften vorhanden
was zu einer exothermen Autoreaktion führt.
Oxidierende Eigenschaften: Nicht anwendbar. Das Gemisch verursacht oder unterstützt keine Verbrennung
andere Materialien.
9.2. WEITERE INFORMATIONEN
Mangel.
Abschnitt 10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
10.1. REAKTIVITÄT
Bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Handhabung keine Reaktivität. Nach dem Mischen mit Wasser
härtet zu einer stabilen Masse aus, die in normalen Umgebungen nicht reaktiv ist.
10.2. CHEMISCHE STABILITÄT
Das Produkt ist unter normalen Gebrauchs- und Lagerbedingungen stabil. Das Nassprodukt ist alkalisch
und unverträglich mit Säuren, Ammoniumsalzen, Aluminium und anderen unedlen Metallen. Der Zement löst sich auf
in Flusssäure, wodurch ein korrosives Gas entsteht – Siliziumtetrafluorid. Zement reagiert mit Wasser unter Bildung
Silikate und Calciumhydroxid. Silikate im Zement reagieren mit starken Oxidationsmitteln wie Fluor,
Bortrifluorid, Magnesiumtrifluorid und Sauerstoffdifluorid.
10.3. MÖGLICHKEIT GEFÄHRLICHER REAKTIONEN
Sie sind für das Produkt im bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht bekannt.
10.4. ZU VERMEIDENDE BEDINGUNGEN
Das Produkt ist unter normalen Gebrauchs- und Lagerbedingungen stabil. Vor Feuchtigkeit schützen. Luftfeuchtigkeit
Während der Lagerung kann es zu Klumpenbildung und einer Verschlechterung der Produktqualität kommen.
10.5. INKOMPATIBLE MATERIALIEN
Säuren, Ammoniumsalze, Aluminium und andere unedle Metalle. Unkontrolliertes Eindringen sollte vermieden werden
Wenn Aluminiumpulver in feuchten Zement gelangt, kann es zur Freisetzung von Wasserstoff kommen.
10.6. GEFÄHRLICHE ZERSETZUNGSPRODUKTE
Zement und Produkte auf Zementbasis zerfallen nicht in gefährliche Stoffe. Produkte veröffentlicht in
Brandumgebung – Abschnitt 5.
Abschnitt 11. TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN
allgemeine Informationen
Das Produkt wurde rechnerisch als gefährlich eingestuft, siehe Abschnitt 2.
11.1. INFORMATIONEN ZU TOXIKOLOGISCHEN WIRKUNGEN
Akute Toxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Zement – Angaben des Zementherstellers, basierend auf Erfahrungen mit der Verwendung von:
Der Kontakt von Zement mit nasser Haut kann zu einer Verdickung, Rissbildung und Furchenbildung der Haut führen. Erweitert
Kontakt und Reiben können zu Verbrennungen führen.
Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Zement beeinflusst die Hornhaut auf unterschiedliche Weise. Direkter Kontakt mit Zement kann zu Schäden führen
mechanische Schädigung der Hornhaut, sofortige oder verzögerte Reizung oder Entzündung. Direkter Kontakt
Bei größeren Mengen trockenem Zement oder Spritzern mit nassem Zement kann es zu mäßigen Schäden kommen
Reizungen (z. B. Bindehautentzündung) bis hin zu Verätzungen und Blindheit.
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Hautsensibilisierung: Bei manchen Menschen kann es nach Kontakt mit feuchtem Staub zu Ekzemen kommen
Zement. Dies kann sowohl am hohen pH-Wert liegen, der nach längerer Anwendung zu Reizungen führt
Kontakt oder Immunreaktion auf lösliches Cr(VI), was zu allergischen Reizungen führen kann
Haut. Die Reaktion kann viele Formen annehmen, von einem leichten Ausschlag bis hin zu einer schweren Entzündung oder einer Kombination aus beidem
Effekte. Der Gehalt an löslichem Chrom (VI) im verwendeten Zement ergibt sich aus seiner natürlichen Zusammensetzung
oder der Einsatz von Reduktionsmitteln beträgt weniger als 2 mg/kg (0,0002 %) der Gesamttrockenmasse. Mit dem Zusatz
aktiver Reduzierer von löslichem Chrom (VI) im Produkt, sofern dessen Wirkungsdauer nicht überschritten wurde
Die oben genannten Effekte sollten nicht auftreten.
Sensibilisierung der Atemwege: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Mutagene Wirkung auf Fortpflanzungszellen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Krebserzeugende Wirkung
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Reproduktionstoxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition
Portlandzementstaub kann den Hals und die Atemwege reizen.
Bei einer Exposition oberhalb bestimmter Grenzwerte kann es zu Husten, laufender Nase und flacher Atmung kommen.
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die Einwirkung von Zementstaub die Funktion des Systems beeinträchtigen kann
Atemwege. Die bisher durchgeführten Untersuchungen reichen jedoch nicht aus, um eine endgültige Entscheidung zu treffen
Höhe der Exposition, die einen negativen Effekt verursacht.
Toxische Wirkung auf Zielorgane – wiederholte Exposition
Es kann zu einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) kommen. Nach der Exposition können schwerwiegende Auswirkungen auftreten
hohe Staubbelastung. Nach Exposition gegenüber niedrigen Konzentrationen wurden keine chronischen Wirkungen berichtet.
Aufgrund der verfügbaren Daten ist eine Einstufung nicht erforderlich.
Aspirationsgefahr:
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Symptome und Auswirkungen der Exposition
Das Einatmen von Zementstaub kann den Gesundheitszustand kranker Menschen verschlechtern
Erkrankungen der Atemwege und/oder Erkrankungen wie Emphysem oder Asthma und/oder aktuelle Haut- oder Augenerkrankungen.
Relevante Informationen zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen bei wahrscheinlichen Expositionswegen:
Einatmen Wenn Material in die Lunge gelangt, können Symptome wie Husten,
Kurzatmigkeit, pfeifende Atmung, Atembeschwerden, verstopfter Brustkorb,
Kurzatmigkeit und/oder Fieber.
Augenkontakt Trockener Staub oder mit Wasser vermischte Spritzer des Präparats können zu Verbrennungen führen
Augen.
Hautkontakt: Längerer Kontakt kann zu Rötungen und Reizungen führen
Haut und ihre entzündlichen Veränderungen – allergische Kontaktdermatitis.
Verschlucken Beim Verschlucken kann es zu Verbrennungen im Mund und in der Speiseröhre kommen.
Abschnitt 12. ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN
allgemeine Informationen
Das Produkt wurde rechnerisch nicht als gefährlich eingestuft, siehe Abschnitt 2.
12.1. TOXIZITÄT
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien für das Gemisch nicht erfüllt.
Das Produkt ist nicht gefährlich für die Umwelt. Ökotoxikologische Untersuchungen an Zement
Portland zeigte auf Daphnia magna und Selenastrum coli nur minimale ökotoxikologische Auswirkungen. Im Zusammenhang mit
Damit können die LC50- und EC50-Werte nicht bestimmt werden. Es gibt keine Hinweise auf Sedimenttoxizität. Allerdings Einführung
Wenn große Mengen Zement ins Wasser gelangen, kann dies zu einem Anstieg des pH-Werts führen und somit toxische Eigenschaften aufweisen
bestimmte Umstände.
12.2. HALTBARKEIT UND ABBAUBARKEIT
Das Produkt basiert auf mineralischen Verbindungen und ist biologisch nicht abbaubar.
12.3. BIOAKKUMULATIONSPOTENZIAL
Das Produkt enthält keine Bestandteile, die sich bioakkumulieren können.
12.4. MOBILITÄT IM BODEN
Bei Kontakt mit Wasser verklumpt das Produkt. Das Produkt ist im Boden nicht mobil.
12.5. ERGEBNISSE DER PBT- und vPvB-BEWERTUNG
Die in der Mischung enthaltenen Stoffe erfüllen nicht die PBT- und vPvB-Kriterien.
12.6. ANDERE SCHÄDLICHE AUSWIRKUNGEN
Nicht zutreffend.
Abschnitt 13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
allgemeine Informationen
Reduzieren oder eliminieren Sie das Abfallaufkommen so weit wie möglich.
Befolgen Sie die in den Abschnitten 7 und 8 dargelegten Vorsichtsmaßnahmen.
13.1. ENTSORGUNGSMETHODEN
Abfallklassifizierung: entsprechend dem Ort der Entstehung auf der Grundlage der in aufgeführten Kriterien
geltenden Vorschriften (Verordnung des Umweltministers vom 9. Dezember 2014 über den Katalog).
Abfallgesetzblatt 2014 Nr. 0, Pos 1923)
Wenn das Produkt in weiteren Vorgängen/Prozessen verwendet wurde, sollte der Endbenutzer dies tun
Definieren Sie den erzeugten Abfall und weisen Sie den entsprechenden Code zu. Der detaillierte Abfallschlüssel ist orts- und methodenabhängig
Verwendung des Produkts.
Ein Produkt, das seine Haltbarkeitsdauer überschritten hat (und nachweislich lösliches Cr(VI) enthält
über 0,0002 %: Sollte nicht in anderen als geschlossenen automatischen Prozessen verwendet/verkauft werden
sollten gemäß den nationalen Vorschriften zurückgewonnen/gelagert oder wiederverwendet werden
reduzierter Cr(VI)-Gehalt mit einem Reduktionsmittel.
Produkt – unbenutzte Trockenrückstände
Sammeln und trocken aufbewahren. Mögliche Wiederverwendung, wenn es dem Zeitraum angemessen ist
Eignung. Lagerung nach Aushärtung mit Wasser.
Produkt – halbflüssig
Abbinden lassen, Einleitung in die Kanalisation, Entwässerungssysteme, Stauseen und Wasserläufe vermeiden
Wasser.
Produkt – nach Anmischen mit Wasser gebunden
Gemäß der nationalen Gesetzgebung lagern. Einleitung in die Kanalisation vermeiden. Lagern Sie das gebundene Produkt als Bauschutt
Beton. Hinsichtlich der Reaktivität sind Betonabfälle ungefährlich.
Umgang mit Abfallprodukten:
17 01 82 – Sonstige Abfälle soweit nicht anders genannt oder
17 09 04 – Gemischte Abfälle aus Bau, Renovierung und Rückbau mit Ausnahme der unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 genannten
03 oder
17 01 01 – Betonabfälle und Betonschutt aus Abriss- und Sanierungsarbeiten
Umgang mit Verpackungsmüll
Die Verwertung (Recycling) oder Neutralisierung von Verpackungsabfällen sollte gemäß den geltenden Vorschriften erfolgen
Vorschriften.
15 01 01 – Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 - Kunststoffverpackungen
Abschnitt 14. TRANSPORTINFORMATIONEN
Es handelt sich nicht um ein gefährliches Transportmaterial. Eine besondere Klassifizierung ist nicht erforderlich. Es sind keine erforderlich
besondere Bedingungen, die über die in Abschnitt 8 genannten hinausgehen.
14.1. UN-NUMMER – Nicht anwendbar
14.2. UNKORREKTER VERSANDNAME – Nicht zutreffend.
14.3. TRANSPORTGEFAHRENKLASSE(N) – Nicht anwendbar.
14.4. VERPACKUNGSGRUPPE – Nicht anwendbar.
14.5. UMWELTGEFAHREN – Nicht anwendbar.
14.6. BESONDERE VORSICHTSMASSNAHMEN FÜR BENUTZER – Nicht anwendbar.
14.7. Massentransport gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und des IBC-Codes – nicht anwendbar.
Straßen- und Schienentransport - ADR/RID
Es ist nicht als gefährliches Transportgut eingestuft.
Abschnitt 15. RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1. RECHTSVORSCHRIFTEN zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz stoffspezifisch i
Mischungen
1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung und Gewährung
Zulassungen und Beschränkungen für Chemikalien (REACH) und die Schaffung der Europäischen Chemikalienagentur, Änderung
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sowie
Richtlinie 76/769/EWG des Rates und Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.
2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. EU L Nr. 353 vom 31.12.2008, in der jeweils gültigen Fassung).
3) Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Parlaments
Europäisches Parlament und Rat zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
4) Gesetz vom 25. Februar 2011 über chemische Stoffe und ihre Gemische (einheitlicher Text, GBl. 2011, Nr. 63, Pos. 322, in der jeweils gültigen Fassung
D.).
5) Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 6. Juni 2014 über die maximal zulässigen Konzentrationen und Intensitäten
Gesundheitsschädliche Faktoren im Arbeitsumfeld (Gesetzblatt 2014, Nr. 0, Pos. 817, in der jeweils gültigen Fassung).
6) Verordnung des Gesundheitsministers vom 30. Dezember 2004 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit dem Auftreten von
Arbeitsplatz chemischer Arbeitsstoffe (Gesetzblatt von 2005, Nr. 11, Punkt 86; in der jeweils gültigen Fassung).
7) Verordnung des Wirtschaftsministers vom 21. Dezember 2005 über grundlegende Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung
(GBl. 2005, Nr. 259, Pos. 2173)
8) Verordnung des Gesundheitsministers vom 2. Februar 2011 über die Prüfung und Messung gesundheitsschädlicher Faktoren in
Arbeitsumfeld (polnisches Gesetzblatt 2011, Nr. 33, Pos. 166).
9) Gesetz vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter (GBl. 2011, Nr. 227, Pos. 1367, in der jeweils gültigen Fassung).
10) Regierungserklärung vom 26. Juli 2005 über das Inkrafttreten von Änderungen der Anhänge A und B des Europäischen Abkommens bzgl
Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), durchgeführt in Genf am 30. September 1957
(GBl. 2005, Nr. 178, Pos. 1481, in der jeweils gültigen Fassung).
11) Gesetz vom 14. Dezember 2012 über Abfälle (GBl. 2013, Nr. 0, Punkt 21, in der jeweils gültigen Fassung).
12) Gesetz vom 13. Juni 2013 über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (GBl. 2013, Nr. 0, Pos. 888, in der jeweils gültigen Fassung).
13) Verordnung des Umweltministers vom 9. Dezember 2014 über den Abfallkatalog (GBl. 2014, Nr. 0, Pos. 1923).
15.2. CHEMISCHE SICHERHEITSBEWERTUNG
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch ist nicht erforderlich.
Abschnitt 16. SONSTIGE INFORMATIONEN
Bedeutung von Phrasen und Abkürzungen
Hautreizung. 2 – Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
H315 – reizt die Haut
Hautsens. 1 – Hautsensibilisierung, Kategorie 1
H317 – Kann allergische Hautreaktionen verursachen
Eye Dam. 1 – Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
H318 – verursacht schwere Augenschäden
STOT SE 3 – Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition STOT einmalige Exposition,
Kategorie 3
H335 – kann die Atemwege reizen
TEL – Die höchstzulässige Konzentration am Arbeitsplatz – die höchstzulässige gewichtete Durchschnittskonzentration, deren Auswirkung auf
Der Arbeitnehmer darf während der 8-Stunden-Arbeitszeit während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit keine Veränderungen seines Zustands hervorrufen
Gesundheit und die Gesundheit künftiger Generationen
TEL – Die höchstzulässige vorübergehende Konzentration
NDSP – Höchste zulässige Deckenkonzentration
SVHC – besonders besorgniserregende Stoffe
vPvB (Substanz) Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
PBT (Substanz) Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
DL50 – Letale Dosis – die Dosis, bei der der Tod von 50 % der getesteten Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums beobachtet wird
CL50 – Letale Konzentration – Konzentration, bei der innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Tod von 50 % der getesteten Tiere beobachtet wird
CE50 – Effektive Konzentration – effektive Konzentration eines Stoffes, die eine Reaktion von 50 % des Maximalwertes auslöst
BCF – Biokonzentrationsfaktor (Biokonzentration) – das Verhältnis der Konzentration einer Substanz im Körper zu ihrer Konzentration im Wasser im Gleichgewicht
ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement on Dangerous).
Güter auf der Straße)
RID – Vorschriften für den internationalen Transport
gefährlicher Güter auf der Schiene)
CAS – Nummer, die einem chemischen Stoff in der Liste des Chemical Abstracts Service zugewiesen ist
EG – Referenznummer, die in der Europäischen Union zur Identifizierung gefährlicher Stoffe verwendet wird, insbesondere derjenigen, die in registriert sind
Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen chemischen Stoffe (EINECS)
Stoffe) oder in der European List of Notified Chemical Substances ELINCS (European List of Notified Chemical).
Stoffe) oder die Liste der in der Publikation „No-longer polymers“ aufgeführten chemischen Stoffe
UN-Nummer – eine vierstellige Identifikationsnummer des Materials auf der UN-Liste gefährlicher Stoffe aus den „Regulations“.
UN-Modellcode“, in den ein einzelnes Material, eine Mischung oder ein Gegenstand eingeordnet wird
Die in der Karte enthaltenen Daten sollten ausschließlich als Hilfsmittel für ein sicheres Verhalten beim Transport betrachtet werden.
Verbreitung, Nutzung und Lagerung. Die Karte ist kein Zertifikat für die Produktqualität.
Die in der Karte enthaltenen Informationen gelten nur für das Titelprodukt und können nicht aktuell oder ausreichend sein
Dieses Produkt wird in Kombination mit anderen Materialien oder in verschiedenen Anwendungen verwendet.
Der Benutzer des Produkts ist zur Einhaltung aller geltenden Normen und Vorschriften verpflichtet und haftet auch dafür
Haftung, die sich aus Missbrauch oder unsachgemäßer Verwendung der in der Charta enthaltenen Informationen ergibt
Produktanwendungen.
Weitere Informationen:
Die Einstufung erfolgte auf Basis von Daten zum Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen mittels rechnerischer Methode
basierend auf den Kriterien gemäß den in Abschnitt 15.1 aufgeführten anwendbaren Rechtsakten.
Hergestellt gemäß der EG-Verordnung 1907/2006 (REACH) und 2015/830
Weber KS122
Datum der Erstausgabe: 2. Februar 2003 Version Nr. 3.0 Aktualisierungsdatum: 31. Mai 2017
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Abschnitt 1. IDENTIFIZIERUNG DES STOFFES/GEMISCHES UND IDENTIFIZIERUNG DES UNTERNEHMENS
1.1. PRODUKT-IDENTIFIKATION
Handelsname: Weber KS122
1.2. RELEVANTE IDENTIFIZIERTE VERWENDUNGEN DES STOFFES oder GEMISCHS und
Von Verwendungen wird abgeraten
Identifizierte Verwendung: Klebe- und Spachtelmörtel zum Verkleben von Wärmedämmplatten
in Isoliersystemen.
Verwendungen, von denen abgeraten wird: andere als die empfohlenen.
1.3. ANGABEN ZUM LIEFERANTEN DES SICHERHEITSDATENBLATTS
Lieferant Saint – Gobain Construction Products Polska Sp. z o.o. z o. o.
Weber-Büro in Warschau, ul. Cybernetyki 9, 02-677 Warschau
Weber-Filiale Góra Kalwaria
Tel.: +48 22 701 55 01 bis 06; E-Mail: kontakt.weber@saint-gobain.com
1.4. NOTFALLNUMMER
+42 65 79 900, +42 63 14 767, E-Mail: alarm@imp.lodz.pl
Abschnitt 2. GEFAHRENIDENTIFIZIERUNG
2.1. KLASSIFIZIERUNG DES STOFFES oder GEMISCHS
Einstufung gemäß Verordnung 1272/2008/EG:
Physikalisch-chemische Gefahren: Nicht als gefährlich eingestuft.
Gesundheitsrisiken: Hautreizung. 2 – Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
H315 – reizt die Haut
Eye Dam. 1 – Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
H318 – verursacht schwere Augenschäden
STOT SE 3 – Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition
STOT-Einzelexposition, Kategorie 3
H335 – kann die Atemwege reizen
Umweltgefahren: nein
2.2. MARKIERUNGSELEMENTE
Kennzeichnung gemäß Verordnung 1272/2008/EG [CLP]:
Gefahrenpiktogramme:
GHS05 GHS07
Signalwort: Gefahr
Enthält: Portlandzement
Gefahrenhinweise (H):
H315 Verursacht Hautreizungen
H318 Verursacht schwere Augenschäden
H335 Kann die Atemwege reizen
Sicherheitshinweise (P):
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P261 Einatmen von Staub vermeiden
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P271 Nur im Freien oder in einem gut belüfteten Bereich verwenden.
P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang vorsichtig mit Wasser spülen.
Entfernen Sie Kontaktlinsen, falls vorhanden und leicht zu entfernen sind.
P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
P304 + P340 BEI EINATMEN: entfernen bzw. entfernen
Bringen Sie die verletzte Person an die frische Luft und sorgen Sie dafür, dass sie sich frei ausruhen kann
Atmung.
P501 Inhalt/Behälter gemäß den nationalen Vorschriften entsorgen.
Ergänzende Angaben
Der Gehalt an löslichem Chrom VI im Produkt beträgt während der gesamten Haltbarkeitsdauer weniger als 2 ppm
auf der Verpackung angegeben. Nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer steigt das Risiko einer Chromallergie.
2.3. ANDERE GEFAHREN
Die in der Mischung enthaltenen Stoffe erfüllen nicht die PBT/vPvB-Kriterien gemäß Anhang XIII
REACH-Verordnung.
Abschnitt 3. ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ZU DEN BESTANDTEILEN
3.1. STOFFE – Das Produkt ist kein Stoff.
3.2. MISCHUNGEN
Eine Mischung auf Basis von Portlandzement. Der Chromgehalt im Produkt ist reduziert und liegt unter
2ppm, daher besteht keine Notwendigkeit, das Produkt mit dem Satz H317+EUH203 zu kennzeichnen.
GEFÄHRLICHE INHALTSSTOFFE
Nummer Name des Inhaltsstoffs Klassifizierung Gewichtsprozent
CAS: 65997-15-1
EC: 266-043-4
Indexnummer: keine
Anmeldung: nicht anmeldepflichtig
Zementklinker
Portland; Zement
Portland (reduziert
Chromgehalt)
Eye Dam. 1 H318, STOT SE 3 H335,
Hautreizung. 2 H315, Hautsens. 1H317
35
Nicht als gefährlich eingestufte Stoffe, für die maximal zulässige Konzentrationen angegeben sind
Arbeitsplatz: Quarzsand (CAS: 14808-60-7, EC: 238-878-4) > 50, Calciumcarbonat (CAS: 1317-65-3, EC:
215-279-6) < 20.
Der vollständige Wortlaut der H-Sätze und Akronyme für Symbole, Gefahrenklassen und Kategoriecodes finden Sie in Abschnitt 16.
Stoffe, für die gemeinschaftliche Arbeitsplatzgrenzwerte festgelegt wurden: Keine.
SVHC-Stoffe: Keine.
Abschnitt 4. ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
4.1. BESCHREIBUNG DER ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
Allgemeine Empfehlungen
Wenn nach der Anwendung Reizwirkungen (Erythem, Brennen, Schmerzen) bestehen bleiben
Wenn Sie Erste Hilfe wie unten empfohlen leisten, suchen Sie sofort einen Arzt auf
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen. Spülen Sie die Augen bei heruntergeklappten Augenlidern sofort mindestens mindestens eine Minute lang mit fließendem Wasser aus
15 Minuten. Bei anhaltender Reizung ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
Entfernen Sie sofort alle mit dem Produkt verunreinigten Kleidungsstücke. Mit dem Produkt verunreinigte Haut mit reichlich Wasser waschen
Mit Seife reinigen und gut ausspülen.
Inhalation
Entfernen/Entfernen Sie die verletzte Person aus dem gefährdeten Bereich. Sorgen Sie für Zugang zu frischer Luft
und suchen Sie ärztlichen Rat auf, wenn Symptome auftreten oder anhalten.
Einnahme
Kein Erbrechen herbeiführen. Geben Sie einer bewusstlosen Person keine Medikamente oral, ohne sie zuvor verabreicht zu haben
Rücksprache mit Ihrem Arzt. Bei Auftreten oder Fortbestehen ärztlichen Rat einholen
Beschwerden
4.2. WICHTIGSTE AKUTE UND VERZÖGERTE SYMPTOME UND AUSWIRKUNGEN DER EXPOSITION
Einatmen - chronische Entzündung der Schleimhäute von Nase, Rachen und Kehlkopf, Asthma bronchiale, Pneumokoniose und Emphysem.
Hautkontakt – längerer Kontakt kann zu trockener Haut und Reizungen führen. Zement, wenn verlängert
Kontakt kann feuchte Haut (verschwitzt oder feucht) reizen, wiederholter Kontakt kann zu Reizungen führen
sensibilisierend. Längerer Kontakt von Zementstaub mit nasser Haut kann zu Reizungen und Entzündungen führen
oder Verbrennungen. Der Kontakt kann ohne Schmerzen erfolgen (z. B. beim Knien in nassem Beton mit angezogener Hose).
Augenkontakt – kann die Hornhaut des Auges schädigen.
Verschlucken – Verbrennungen des Mundes und der Speiseröhre.
4.3. Hinweise für eine sofortige medizinische Behandlung
UND SPEZIELLE BEHANDLUNG DER BETROFFENEN
Wenn die Haut ernsthaft verletzt ist, waschen Sie sie mehrere Stunden lang mit fließendem Wasser. Falls
Wenn eine allergische Reaktion auftritt (Hautausschlag, Schwellung, Rötung), rufen Sie einen Arzt und zeigen Sie ihm das Etikett oder die Karte
Eigenschaften, um geeignete Medikamente verwenden zu können.
Abschnitt 5. BRANDBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
5.1. LÖSCHMITTEL
Geeignet: Das Produkt ist nicht brennbar. Verwenden Sie je nach Typ die allgemein empfohlenen Löschmittel
brennende Materialien in der Umwelt. (Kohlendioxid (CO2), Löschpulver, Wassersprühstrahl).
Ungeeignet: Keine Vollwasserstrahlen verwenden.
5.2. BESONDERE GEFAHREN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM STOFF ODER GEMISCH
Das Produkt ist nicht brennbar. Bei einem Brand entstehende Dämpfe und Gase nicht einatmen. Siehe auch Abschnitt 10.
5.3. INFORMATIONEN FÜR DIE FEUERWEHR
Befolgen Sie die Verfahren zum Löschen chemischer Brände. Lass das nicht passieren
Abwasser aus dem Feuerlöschen gelangt in die Kanalisation und ins Wasser. Abwasser und Brandrückstände fachgerecht entsorgen
mit den geltenden Vorschriften. Tragen Sie je nach Brandgröße ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät
Luft- und Schutzanzüge sowie chemikalienbeständige Schutzkleidung.
Abschnitt 6. MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.1. PERSÖNLICHE VORSICHTSMASSNAHMEN, SCHUTZAUSRÜSTUNG UND VERFAHREN FÜR
NOTFALLSITUATIONEN
Beschränken Sie den unbefugten Zugriff auf den Fehlerbereich, bis die entsprechenden Aufräumarbeiten abgeschlossen sind.
Befolgen Sie die empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen und verwenden Sie persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitte 7 und 8). Um sicherzustellen
ausreichende Belüftung.
6.2. UMWELTVORSICHTSMASSNAHMEN
Das Produkt nicht in die Kanalisation, Gewässer, Erdreich oder Abwassersysteme gelangen lassen. Freigegebenes Produkt
Maschinell in einem gekennzeichneten Abfallbehälter sammeln. Entsorgen Sie es gemäß den Empfehlungen in
Abschnitt 13. Benachrichtigen Sie die zuständigen Behörden im Falle einer erheblichen Freisetzung des Produkts in die Umwelt.
6.3. METHODEN UND MATERIALIEN, UM DIE AUSBREITUNG VON KONTAMINATIONEN ZU VERHINDERN UND ZU VERWENDEN
ZUR ENTFERNUNG VON VERUNREINIGUNGEN
Staubaufwirbelung vermeiden. Maschinell auffangen, z. B. mit einem Industriestaubsauger mit Filter
(z. B. HEPA-Typ). Zur Entsorgung oder Verwertung einsenden. Das durch Feuchtigkeit ausgehärtete Produkt kann entfernt werden
behandelt wie Bauschutt. Sammeln und entsorgen Sie gebrauchte Löschmittel gemäß den geltenden Vorschriften.
6.4. VERWEISE AUF ANDERE ABSCHNITTE
Persönliche Schutzausrüstung – Abschnitt 8.
Abfallbehandlung – Abschnitt 13.
Abschnitt 7. HANDHABUNG UND LAGERUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN
7.1. VORSICHTSMASSNAHMEN FÜR EINE SICHERE HANDHABUNG
Beachten Sie bei der Verwendung und Lagerung des Produkts die allgemein geltenden Vorschriften
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit Chemikalien.
Empfehlungen für sicheres Verhalten
Gemäß dem Verwendungszweck und den Empfehlungen gemäß den Anweisungen des Herstellers verwenden. Vermeiden Sie Staubbildung
Luft. Sorgen Sie für eine wirksame Belüftung. Den Behälter nach Gebrauch gut verschließen.
Befolgen Sie die Regeln der persönlichen Hygiene und verwenden Sie geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitt 8).
Empfehlungen zum Brand- und Explosionsschutz
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
Empfehlungen zur Arbeitshygiene
Vermeiden Sie eine Kontamination der Augen und der Haut. Befolgen Sie die Grundsätze guter Arbeitshygiene. Verwenden
geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Abschnitt 8). Am Arbeitsplatz nicht essen, trinken oder rauchen. Wasch deine Hände
Seife und Wasser nach Beendigung der Arbeit. Kontaminierte Kleidung sofort ausziehen und vor erneutem Tragen reinigen/waschen
verwenden.
7.2. BEDINGUNGEN FÜR DIE SICHERE LAGERUNG, EINSCHLIESSLICH INFORMATIONEN BEZÜGLICH
Eventuelle gegenseitige Unvereinbarkeiten
Nur in dicht verschlossenen Originalbehältern in trockenen Räumen lagern.
Vor Feuchtigkeit schützen. Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. Außerhalb der Reichweite von Personen aufbewahren
Kinder.
7.3. SPEZIFISCHE ENDVERWENDUNG(EN).
Siehe Abschnitt 1. Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren Kartenanbieter.
Begrenzung und Kontrolle des löslichen Cr(VI)-Gehalts
Der Gehalt an löslichem Chrom (VI) im verwendeten Zement, der sich aus seiner natürlichen Zusammensetzung bzw
der Einsatz von Reduktionsmitteln liegt unter 2 mg/kg (0,0002 %) der Gesamttrockenmasse.
Abschnitt 8. EXPOSITIONSBEGRENZUNG/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
8.1. STEUERPARAMETER
Die höchsten zulässigen Konzentrationswerte im Arbeitsumfeld
Produktinhaltsstoffe, für die gemäß der Verordnung zulässige Konzentrationswerte in der Arbeitsumgebung festgelegt wurden. Minister
Arbeits- und Sozialpolitik vom 6. Juni 2014. über maximal zulässige Konzentrationen und Intensitäten
Gesundheitsschädliche Faktoren im Arbeitsumfeld (Gesetzblatt 2014, Nr. 0, Pos. 817, in der jeweils gültigen Fassung).
Portland- und metallurgische Zementstäube (CAS 65997-15-1):
Einatembarer Anteil: NDS – 6 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt
Einatembare Fraktion: NDS -2 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt.
DNEL-Inhalation (8 Stunden): 2 mg/m3
DNEL-Haut Nicht anwendbar
DNEL-Aufnahme Kein Hinweis
DNEL bezieht sich auf alveolengängigen Staub. Auf das verwendete Risikobewertungstool (MEASE) wird verwiesen
einatembarer Anteil. Daher wurde in den ersten Schlussfolgerungen und der Risikobewertungsanalyse eine geeignete Methode verwendet
Sicherheitsspielraum. Basierend auf den verfügbaren Forschungsergebnissen und Erfahrungen ist kein DNEL für die Exposition verfügbar
Haut. Da das Produkt als reizend eingestuft ist, sollte der Kontakt mit Haut und Augen vermieden werden
auf das mögliche Minimum beschränkt.
PNEC-Wasser Nicht anwendbar
PNEC-Sediment Nicht anwendbar
PNEC-Boden Nicht anwendbar
Die Umweltrisikoanalyse basiert auf den Auswirkungen auf den pH-Wert des Wassers. Änderungen des pH-Wertes im Wasser sind möglich
Oberfläche und Untergrund, der den Wert 9 nicht überschreiten sollte.
Stäube, die freie (kristalline) Kieselsäure > 50 % enthalten [14808-60-7], [14464-46-1], [15468-32-3]:
Einatembarer Anteil: NDS – 2 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt
Einatembare Fraktion: NDS -0,3 mg/m3; NDS von Fasern – nicht bestimmt, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nein
angegeben.
Kalziumkarbonat
Calciumcarbonat – einatembare Fraktion [471-34-1]: NDS – 10 mg/m3, NDSCh – nicht bestimmt, NDSP – nicht bestimmt.
Überwachungsverfahren
Art, Art und Häufigkeit der Prüfungen und Messungen sollten den Anforderungen der Ministerverordnung entsprechen
Gesundheit vom 2. Februar 2011 zur Erforschung und Messung gesundheitsschädlicher Faktoren in der Umwelt
Arbeit (GBl. 2011, Nr. 33, Pos. 166).
Biologische Grenzen
Keine Daten verfügbar.
8.2. BELICHTUNGSKONTROLLE
8.2.1 Geeignete technische Kontrollen
Sorgen Sie für eine ausreichende Belüftung der Arbeitsplätze, d. h. Maßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung und
Verhinderung der Staubausbreitung in der Umgebung durch Staubentfernung, Belüftung und Trockenmethoden
Reinigung. Siehe auch Abschnitt 7. Es wird empfohlen, Augenspülgeräte in der Nähe von Arbeitsplätzen zu installieren.
8.2.2 Persönliche Schutzausrüstung
Vermeiden Sie es, beim Arbeiten im frischen Mörtel zu knien. Wenn Sie knien müssen, verwenden Sie wasserfeste Materialien
Persönlicher Schutz. Bei der Arbeit mit Zement nicht essen, trinken oder rauchen, um Kontakt mit der Haut oder dem Mund zu vermeiden.
Tragen Sie vor und nach der Arbeit eine Schutzcreme auf und verwenden Sie diese regelmäßig. Kleidung sofort ausziehen
mit dem Produkt verunreinigt. Waschen Sie Ihre Haut vor jeder Pause und nach Arbeitsende. Kontaminierte entfernen
Kleidung, Schuhe, Uhren usw. entfernen und vor der Wiederverwendung reinigen.
Persönliche Schutzausrüstung sollte den in Normen und Vorschriften festgelegten Anforderungen entsprechen.
Atemschutz
Sorgen Sie für ausreichende Belüftung an den Arbeitsplätzen. Es sind keine Bedingungen erforderlich
ausreichende Belüftung. Die Verwendung von Staubmasken wird empfohlen. Auswahl der Schutzklasse
(P1, P2, P3) hängt von den Ergebnissen von Messungen der Arbeitsumgebung oder der Exposition vor Ort ab
verwenden. Tragen Sie in Notsituationen ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät.
Handschutz
Tragen Sie beim Arbeiten mit dem Produkt geeignete Schutzhandschuhe. Schutzeigenschaften von Handschuhen
Sie hängen nicht nur von der Art des Materials ab, aus dem sie hergestellt sind. Die Dauer der Schutzwirkung kann sein
unterschiedliche Koffer für unterschiedliche Handschuhhersteller. Unter Berücksichtigung der Herstellerangaben
Bei der Verwendung des Produkts bzw. der Handschuhe sollten dennoch Handschuhparameter beachtet werden
behalten ihre schützenden Eigenschaften. Verwenden Sie wasserfeste und abriebfeste Materialien
Handschuhe für alkalische Umgebungen (z. B. mit Nitril beschichtete Baumwolle oder Nitril, innen).
gefüttert mit Baumwolle, CE-gekennzeichnet – mit einer Mindestdicke von 0,4 mm und mind
Materialhaltbarkeitszeit, ausgedrückt in Abriebfestigkeit – mindestens 2 (500 Zyklen).
Augenschutz
Tragen Sie zum Schutz vor Produktstaub eine dicht schließende Schutzbrille
Hautschutz
Tragen Sie bei der Arbeit mit dem Produkt je nach Exposition entsprechende Schutzkleidung
8.2.3 Kontrolle der Umweltexposition
Das Produkt nicht ins Grundwasser, in die Kanalisation, in die Kanalisation oder ins Erdreich gelangen lassen.
Abschnitt 9. PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1. INFORMATIONEN ZU GRUNDLEGENDEN PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN EIGENSCHAFTEN
Aussehen: Feststoff – graues Pulver
Geruch: Geruchlos
Geruchsschwelle: Geruchlos
pH-Wert (bei 20oC): ca. 12-13 (nach dem Mischen mit Wasser)
Schmelz-/Gefrierpunkt: > 1250oC (Zement)
Siedepunkt/Siedebereich: Nicht anwendbar
Flammpunkt : Nicht anwendbar
Verdunstungsrate: Nicht anwendbar
Entzündlichkeit (fest, gasförmig) : Nicht anwendbar
Obere/untere Explosionsgrenze : Nicht anwendbar
Dampfdruck bei 20 °C: Nicht anwendbar
Dampfdichte relativ zur Luft: Nicht anwendbar
Schüttdichte: ca. 1,5 g/cm3
Löslichkeit in Wasser: Schlecht 0,1–1,5 g/l bei 20 °C (Zement)
Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: Nicht anwendbar – anorganisches Gemisch
Selbstentzündungstemperatur: Nicht anwendbar (keine Komponenten, die einer Selbstentzündung unterliegen)
Zersetzungstemperatur : Nicht anwendbar
Viskosität: Nicht anwendbar
Explosive Eigenschaften : Nicht anwendbar. Das Gemisch ist weder explosiv noch reaktiv
Chemikalien oder erzeugen Gase bei einer solchen Temperatur oder einem solchen Druck,
Dies kann zu Schäden an der Umgebung führen. Es sind keine Eigenschaften vorhanden
was zu einer exothermen Autoreaktion führt.
Oxidierende Eigenschaften: Nicht anwendbar. Das Gemisch verursacht oder unterstützt keine Verbrennung
andere Materialien.
9.2. WEITERE INFORMATIONEN
Mangel.
Abschnitt 10. STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
10.1. REAKTIVITÄT
Bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Handhabung keine Reaktivität. Nach dem Mischen mit Wasser
härtet zu einer stabilen Masse aus, die in normalen Umgebungen nicht reaktiv ist.
10.2. CHEMISCHE STABILITÄT
Das Produkt ist unter normalen Gebrauchs- und Lagerbedingungen stabil. Das Nassprodukt ist alkalisch
und unverträglich mit Säuren, Ammoniumsalzen, Aluminium und anderen unedlen Metallen. Der Zement löst sich auf
in Flusssäure, wodurch ein korrosives Gas entsteht – Siliziumtetrafluorid. Zement reagiert mit Wasser unter Bildung
Silikate und Calciumhydroxid. Silikate im Zement reagieren mit starken Oxidationsmitteln wie Fluor,
Bortrifluorid, Magnesiumtrifluorid und Sauerstoffdifluorid.
10.3. MÖGLICHKEIT GEFÄHRLICHER REAKTIONEN
Sie sind für das Produkt im bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht bekannt.
10.4. ZU VERMEIDENDE BEDINGUNGEN
Das Produkt ist unter normalen Gebrauchs- und Lagerbedingungen stabil. Vor Feuchtigkeit schützen. Luftfeuchtigkeit
Während der Lagerung kann es zu Klumpenbildung und einer Verschlechterung der Produktqualität kommen.
10.5. INKOMPATIBLE MATERIALIEN
Säuren, Ammoniumsalze, Aluminium und andere unedle Metalle. Unkontrolliertes Eindringen sollte vermieden werden
Wenn Aluminiumpulver in feuchten Zement gelangt, kann es zur Freisetzung von Wasserstoff kommen.
10.6. GEFÄHRLICHE ZERSETZUNGSPRODUKTE
Zement und Produkte auf Zementbasis zerfallen nicht in gefährliche Stoffe. Produkte veröffentlicht in
Brandumgebung – Abschnitt 5.
Abschnitt 11. TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN
allgemeine Informationen
Das Produkt wurde rechnerisch als gefährlich eingestuft, siehe Abschnitt 2.
11.1. INFORMATIONEN ZU TOXIKOLOGISCHEN WIRKUNGEN
Akute Toxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Zement – Angaben des Zementherstellers, basierend auf Erfahrungen mit der Verwendung von:
Der Kontakt von Zement mit nasser Haut kann zu einer Verdickung, Rissbildung und Furchenbildung der Haut führen. Erweitert
Kontakt und Reiben können zu Verbrennungen führen.
Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Zement beeinflusst die Hornhaut auf unterschiedliche Weise. Direkter Kontakt mit Zement kann zu Schäden führen
mechanische Schädigung der Hornhaut, sofortige oder verzögerte Reizung oder Entzündung. Direkter Kontakt
Bei größeren Mengen trockenem Zement oder Spritzern mit nassem Zement kann es zu mäßigen Schäden kommen
Reizungen (z. B. Bindehautentzündung) bis hin zu Verätzungen und Blindheit.
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Hautsensibilisierung: Bei manchen Menschen kann es nach Kontakt mit feuchtem Staub zu Ekzemen kommen
Zement. Dies kann sowohl am hohen pH-Wert liegen, der nach längerer Anwendung zu Reizungen führt
Kontakt oder Immunreaktion auf lösliches Cr(VI), was zu allergischen Reizungen führen kann
Haut. Die Reaktion kann viele Formen annehmen, von einem leichten Ausschlag bis hin zu einer schweren Entzündung oder einer Kombination aus beidem
Effekte. Der Gehalt an löslichem Chrom (VI) im verwendeten Zement ergibt sich aus seiner natürlichen Zusammensetzung
oder der Einsatz von Reduktionsmitteln beträgt weniger als 2 mg/kg (0,0002 %) der Gesamttrockenmasse. Mit dem Zusatz
aktiver Reduzierer von löslichem Chrom (VI) im Produkt, sofern dessen Wirkungsdauer nicht überschritten wurde
Die oben genannten Effekte sollten nicht auftreten.
Sensibilisierung der Atemwege: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Mutagene Wirkung auf Fortpflanzungszellen
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Krebserzeugende Wirkung
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Reproduktionstoxizität
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition
Portlandzementstaub kann den Hals und die Atemwege reizen.
Bei einer Exposition oberhalb bestimmter Grenzwerte kann es zu Husten, laufender Nase und flacher Atmung kommen.
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass die Einwirkung von Zementstaub die Funktion des Systems beeinträchtigen kann
Atemwege. Die bisher durchgeführten Untersuchungen reichen jedoch nicht aus, um eine endgültige Entscheidung zu treffen
Höhe der Exposition, die einen negativen Effekt verursacht.
Toxische Wirkung auf Zielorgane – wiederholte Exposition
Es kann zu einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) kommen. Nach der Exposition können schwerwiegende Auswirkungen auftreten
hohe Staubbelastung. Nach Exposition gegenüber niedrigen Konzentrationen wurden keine chronischen Wirkungen berichtet.
Aufgrund der verfügbaren Daten ist eine Einstufung nicht erforderlich.
Aspirationsgefahr:
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Symptome und Auswirkungen der Exposition
Das Einatmen von Zementstaub kann den Gesundheitszustand kranker Menschen verschlechtern
Erkrankungen der Atemwege und/oder Erkrankungen wie Emphysem oder Asthma und/oder aktuelle Haut- oder Augenerkrankungen.
Relevante Informationen zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen bei wahrscheinlichen Expositionswegen:
Einatmen Wenn Material in die Lunge gelangt, können Symptome wie Husten,
Kurzatmigkeit, pfeifende Atmung, Atembeschwerden, verstopfter Brustkorb,
Kurzatmigkeit und/oder Fieber.
Augenkontakt Trockener Staub oder mit Wasser vermischte Spritzer des Präparats können zu Verbrennungen führen
Augen.
Hautkontakt: Längerer Kontakt kann zu Rötungen und Reizungen führen
Haut und ihre entzündlichen Veränderungen – allergische Kontaktdermatitis.
Verschlucken Beim Verschlucken kann es zu Verbrennungen im Mund und in der Speiseröhre kommen.
Abschnitt 12. ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN
allgemeine Informationen
Das Produkt wurde rechnerisch nicht als gefährlich eingestuft, siehe Abschnitt 2.
12.1. TOXIZITÄT
Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien für das Gemisch nicht erfüllt.
Das Produkt ist nicht gefährlich für die Umwelt. Ökotoxikologische Untersuchungen an Zement
Portland zeigte auf Daphnia magna und Selenastrum coli nur minimale ökotoxikologische Auswirkungen. Im Zusammenhang mit
Damit können die LC50- und EC50-Werte nicht bestimmt werden. Es gibt keine Hinweise auf Sedimenttoxizität. Allerdings Einführung
Wenn große Mengen Zement ins Wasser gelangen, kann dies zu einem Anstieg des pH-Werts führen und somit toxische Eigenschaften aufweisen
bestimmte Umstände.
12.2. HALTBARKEIT UND ABBAUBARKEIT
Das Produkt basiert auf mineralischen Verbindungen und ist biologisch nicht abbaubar.
12.3. BIOAKKUMULATIONSPOTENZIAL
Das Produkt enthält keine Bestandteile, die sich bioakkumulieren können.
12.4. MOBILITÄT IM BODEN
Bei Kontakt mit Wasser verklumpt das Produkt. Das Produkt ist im Boden nicht mobil.
12.5. ERGEBNISSE DER PBT- und vPvB-BEWERTUNG
Die in der Mischung enthaltenen Stoffe erfüllen nicht die PBT- und vPvB-Kriterien.
12.6. ANDERE SCHÄDLICHE AUSWIRKUNGEN
Nicht zutreffend.
Abschnitt 13. HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
allgemeine Informationen
Reduzieren oder eliminieren Sie das Abfallaufkommen so weit wie möglich.
Befolgen Sie die in den Abschnitten 7 und 8 dargelegten Vorsichtsmaßnahmen.
13.1. ENTSORGUNGSMETHODEN
Abfallklassifizierung: entsprechend dem Ort der Entstehung auf der Grundlage der in aufgeführten Kriterien
geltenden Vorschriften (Verordnung des Umweltministers vom 9. Dezember 2014 über den Katalog).
Abfallgesetzblatt 2014 Nr. 0, Pos 1923)
Wenn das Produkt in weiteren Vorgängen/Prozessen verwendet wurde, sollte der Endbenutzer dies tun
Definieren Sie den erzeugten Abfall und weisen Sie den entsprechenden Code zu. Der detaillierte Abfallschlüssel ist orts- und methodenabhängig
Verwendung des Produkts.
Ein Produkt, das seine Haltbarkeitsdauer überschritten hat (und nachweislich lösliches Cr(VI) enthält
über 0,0002 %: Sollte nicht in anderen als geschlossenen automatischen Prozessen verwendet/verkauft werden
sollten gemäß den nationalen Vorschriften zurückgewonnen/gelagert oder wiederverwendet werden
reduzierter Cr(VI)-Gehalt mit einem Reduktionsmittel.
Produkt – unbenutzte Trockenrückstände
Sammeln und trocken aufbewahren. Mögliche Wiederverwendung, wenn es dem Zeitraum angemessen ist
Eignung. Lagerung nach Aushärtung mit Wasser.
Produkt – halbflüssig
Abbinden lassen, Einleitung in die Kanalisation, Entwässerungssysteme, Stauseen und Wasserläufe vermeiden
Wasser.
Produkt – nach Anmischen mit Wasser gebunden
Gemäß der nationalen Gesetzgebung lagern. Einleitung in die Kanalisation vermeiden. Lagern Sie das gebundene Produkt als Bauschutt
Beton. Hinsichtlich der Reaktivität sind Betonabfälle ungefährlich.
Umgang mit Abfallprodukten:
17 01 82 – Sonstige Abfälle soweit nicht anders genannt oder
17 09 04 – Gemischte Abfälle aus Bau, Renovierung und Rückbau mit Ausnahme der unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 genannten
03 oder
17 01 01 – Betonabfälle und Betonschutt aus Abriss- und Sanierungsarbeiten
Umgang mit Verpackungsmüll
Die Verwertung (Recycling) oder Neutralisierung von Verpackungsabfällen sollte gemäß den geltenden Vorschriften erfolgen
Vorschriften.
15 01 01 – Verpackungen aus Papier und Pappe
15 01 02 - Kunststoffverpackungen
Abschnitt 14. TRANSPORTINFORMATIONEN
Es handelt sich nicht um ein gefährliches Transportmaterial. Eine besondere Klassifizierung ist nicht erforderlich. Es sind keine erforderlich
besondere Bedingungen, die über die in Abschnitt 8 genannten hinausgehen.
14.1. UN-NUMMER – Nicht anwendbar
14.2. UNKORREKTER VERSANDNAME – Nicht zutreffend.
14.3. TRANSPORTGEFAHRENKLASSE(N) – Nicht anwendbar.
14.4. VERPACKUNGSGRUPPE – Nicht anwendbar.
14.5. UMWELTGEFAHREN – Nicht anwendbar.
14.6. BESONDERE VORSICHTSMASSNAHMEN FÜR BENUTZER – Nicht anwendbar.
14.7. Massentransport gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und des IBC-Codes – nicht anwendbar.
Straßen- und Schienentransport - ADR/RID
Es ist nicht als gefährliches Transportgut eingestuft.
Abschnitt 15. RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1. RECHTSVORSCHRIFTEN zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz stoffspezifisch i
Mischungen
1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung und Gewährung
Zulassungen und Beschränkungen für Chemikalien (REACH) und die Schaffung der Europäischen Chemikalienagentur, Änderung
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sowie
Richtlinie 76/769/EWG des Rates und Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.
2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. EU L Nr. 353 vom 31.12.2008, in der jeweils gültigen Fassung).
3) Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Parlaments
Europäisches Parlament und Rat zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
4) Gesetz vom 25. Februar 2011 über chemische Stoffe und ihre Gemische (einheitlicher Text, GBl. 2011, Nr. 63, Pos. 322, in der jeweils gültigen Fassung
D.).
5) Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 6. Juni 2014 über die maximal zulässigen Konzentrationen und Intensitäten
Gesundheitsschädliche Faktoren im Arbeitsumfeld (Gesetzblatt 2014, Nr. 0, Pos. 817, in der jeweils gültigen Fassung).
6) Verordnung des Gesundheitsministers vom 30. Dezember 2004 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit dem Auftreten von
Arbeitsplatz chemischer Arbeitsstoffe (Gesetzblatt von 2005, Nr. 11, Punkt 86; in der jeweils gültigen Fassung).
7) Verordnung des Wirtschaftsministers vom 21. Dezember 2005 über grundlegende Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung
(GBl. 2005, Nr. 259, Pos. 2173)
8) Verordnung des Gesundheitsministers vom 2. Februar 2011 über die Prüfung und Messung gesundheitsschädlicher Faktoren in
Arbeitsumfeld (polnisches Gesetzblatt 2011, Nr. 33, Pos. 166).
9) Gesetz vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter (GBl. 2011, Nr. 227, Pos. 1367, in der jeweils gültigen Fassung).
10) Regierungserklärung vom 26. Juli 2005 über das Inkrafttreten von Änderungen der Anhänge A und B des Europäischen Abkommens bzgl
Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), durchgeführt in Genf am 30. September 1957
(GBl. 2005, Nr. 178, Pos. 1481, in der jeweils gültigen Fassung).
11) Gesetz vom 14. Dezember 2012 über Abfälle (GBl. 2013, Nr. 0, Punkt 21, in der jeweils gültigen Fassung).
12) Gesetz vom 13. Juni 2013 über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen (GBl. 2013, Nr. 0, Pos. 888, in der jeweils gültigen Fassung).
13) Verordnung des Umweltministers vom 9. Dezember 2014 über den Abfallkatalog (GBl. 2014, Nr. 0, Pos. 1923).
15.2. CHEMISCHE SICHERHEITSBEWERTUNG
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch ist nicht erforderlich.
Abschnitt 16. SONSTIGE INFORMATIONEN
Bedeutung von Phrasen und Abkürzungen
Hautreizung. 2 – Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
H315 – reizt die Haut
Hautsens. 1 – Hautsensibilisierung, Kategorie 1
H317 – Kann allergische Hautreaktionen verursachen
Eye Dam. 1 – Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 1
H318 – verursacht schwere Augenschäden
STOT SE 3 – Toxische Wirkung auf Zielorgane – einmalige Exposition STOT einmalige Exposition,
Kategorie 3
H335 – kann die Atemwege reizen
TEL – Die höchstzulässige Konzentration am Arbeitsplatz – die höchstzulässige gewichtete Durchschnittskonzentration, deren Auswirkung auf
Der Arbeitnehmer darf während der 8-Stunden-Arbeitszeit während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit keine Veränderungen seines Zustands hervorrufen
Gesundheit und die Gesundheit künftiger Generationen
TEL – Die höchstzulässige vorübergehende Konzentration
NDSP – Höchste zulässige Deckenkonzentration
SVHC – besonders besorgniserregende Stoffe
vPvB (Substanz) Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
PBT (Substanz) Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
DL50 – Letale Dosis – die Dosis, bei der der Tod von 50 % der getesteten Tiere innerhalb eines bestimmten Zeitraums beobachtet wird
CL50 – Letale Konzentration – Konzentration, bei der innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Tod von 50 % der getesteten Tiere beobachtet wird
CE50 – Effektive Konzentration – effektive Konzentration eines Stoffes, die eine Reaktion von 50 % des Maximalwertes auslöst
BCF – Biokonzentrationsfaktor (Biokonzentration) – das Verhältnis der Konzentration einer Substanz im Körper zu ihrer Konzentration im Wasser im Gleichgewicht
ADR – Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Agreement on Dangerous).
Güter auf der Straße)
RID – Vorschriften für den internationalen Transport
gefährlicher Güter auf der Schiene)
CAS – Nummer, die einem chemischen Stoff in der Liste des Chemical Abstracts Service zugewiesen ist
EG – Referenznummer, die in der Europäischen Union zur Identifizierung gefährlicher Stoffe verwendet wird, insbesondere derjenigen, die in registriert sind
Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen chemischen Stoffe (EINECS)
Stoffe) oder in der European List of Notified Chemical Substances ELINCS (European List of Notified Chemical).
Stoffe) oder die Liste der in der Publikation „No-longer polymers“ aufgeführten chemischen Stoffe
UN-Nummer – eine vierstellige Identifikationsnummer des Materials auf der UN-Liste gefährlicher Stoffe aus den „Regulations“.
UN-Modellcode“, in den ein einzelnes Material, eine Mischung oder ein Gegenstand eingeordnet wird
Die in der Karte enthaltenen Daten sollten ausschließlich als Hilfsmittel für ein sicheres Verhalten beim Transport betrachtet werden.
Verbreitung, Nutzung und Lagerung. Die Karte ist kein Zertifikat für die Produktqualität.
Die in der Karte enthaltenen Informationen gelten nur für das Titelprodukt und können nicht aktuell oder ausreichend sein
Dieses Produkt wird in Kombination mit anderen Materialien oder in verschiedenen Anwendungen verwendet.
Der Benutzer des Produkts ist zur Einhaltung aller geltenden Normen und Vorschriften verpflichtet und haftet auch dafür
Haftung, die sich aus Missbrauch oder unsachgemäßer Verwendung der in der Charta enthaltenen Informationen ergibt
Produktanwendungen.
Weitere Informationen:
Die Einstufung erfolgte auf Basis von Daten zum Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen mittels rechnerischer Methode
basierend auf den Kriterien gemäß den in Abschnitt 15.1 aufgeführten anwendbaren Rechtsakten.
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